Argumente und Initiativtext

Das will die Initiative

Die Klimafonds-Initiative gibt der Schweiz die Instrumente an die Hand, um den Klima- und Biodiversitätsschutz und gleichzeitig auch die Versorgungssicherheit wirksam und sozial gerecht voranzutreiben und umzusetzen. Mit dem Klimafonds investiert der Bund jährlich 0,5 bis 1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts – also zwischen 4 und 8 Milliarden Franken – in eine moderne, sichere und klimataugliche Infrastruktur für jetzige und kommende Generationen. Dies geschieht ohne neue Steuern oder Abgaben.

Viele Hausbesitzende und Unternehmen gehen bereits voran – mit dem Klimafonds unterstützen wir ihre Anstrengungen und bereits laufende Massnahmen mit gezielten Investitionen in:

Erneuerbare Energien

Wir fördern die Stromproduktion aus Solar-, Wasser- und Windenergie, um unsere Eigenversorgung auszubauen und zu sichern.

Gebäude Sanierungen

Wir ersetzen klimaschädliche Ölheizungen durch moderne Wärmepumpen, machen uns unabhängig von ausländischem Gas und verbessern die Energieeffizienz von Gebäuden.

Klimaneutrale Technologien

Die Industrie erhält Unterstützung, um auf umweltverträglichere Produktionsverfahren umzustellen.

Sichere Arbeitsplätze

Wir investieren in die Ausbildung der nötigen Fachkräfte und setzen auf unsere Stärken: einen leistungsfähigen Forschungsplatz für Innovation und ein starkes Gewerbe in allen Regionen.

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Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klimafonds-Initiative)»

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 103a Förderung einer sozial gerechten Energie- und Klimapolitik

1 Bund, Kantone und Gemeinden bekämpfen die menschengemachte Klimaerwärmung und ihre gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Folgen in Übereinstimmung mit den internationalen Klimaabkommen. Sie sorgen für eine sozial gerechte Finanzierung und Umsetzung der Massnahmen.

2 Der Bund unterstützt insbesondere:

  1. die Dekarbonisierung von Verkehr, Gebäuden und Wirtschaft;
  2. den sparsamen und effizienten Energieverbrauch, die Versorgungssicherheit und den Ausbau der erneuerbaren Energien;
  3. die notwendigen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungsmassnahmen inklusive finanzielle Beiträge für den Ausgleich des Einkommensausfalls während der Ausbildungszeit;
  4. nachhaltige und natürliche Karbonsenken;
  5. die Stärkung der Biodiversität, namentlich zur Bekämpfung der Folgen der Klimaerwärmung.

3 Für die Finanzierung der bundeseigenen Vorhaben und für finanzielle Beiträge an die Vorhaben von Kantonen, Gemeinden und Dritter verfügt der Bund über einen Investitionsfonds. Der Fonds oder vom Bund beauftragte Dritte können auch Kredite, Garantien und Bürgschaften gewähren.

4 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 197 Ziff. 152

15. Übergangsbestimmung zu Art. 103a (Förderung einer sozial gerechten Energie- und Klimapolitik)

Der Fonds gemäss Artikel 103a Absatz 3 wird vom Bund spätestens ab dem dritten Jahr nach Annahme von Artikel 103a durch Volk und Stände bis 2050 jährlich mit Mitteln in der Höhe von 0,5–1 Prozent des Bruttoinlandproduktes gespeist. Dieser Betrag wird im Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben gemäss Artikel 126 Absatz 2 nicht mitgerechnet. Er kann angemessen gesenkt werden, wenn die Schweiz ihre nationalen und internationalen Klimaziele erreicht hat.


1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.